GiG-Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gewinnen in Gesundheit“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen “e.V.” (= eingetragener Verein).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Laatzen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein mit Sitz in Laatzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. „Zweck des Vereins ist:

a. Die Förderung des Sports

b. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und

c. Förderung der Kriminalprävention

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Veranstaltungen im Breitensport unter besonderer Beachtung von gesundheitlichen Belangen;

b. Veranstaltungen zur Erhaltung der Gesundheit;

c. Vorträge und Kochkurse für gesunde Ernährung

d. Veranstaltungen als unterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Sportlichen Betätigung wie die Anwendung der Psychosomatik, Entspannungsverfahren und Meditation, wie Yoga, Qi Gong, Tai-Chi und Feldenkrais, im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportler/-innen;

e. Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Satzungszwecke;

f. Veranstaltungen für ältere Menschen, wie Radfahrten und Wandern, zum Erhalt der Beweglichkeit;

g. Veranstaltungen von Selbstschutz und zur Gewaltprävention für Kinder und Jugendliche.

Der Verein strebt dabei eine Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen, Selbsthilfegruppen und Sportvereinen an. Er gibt Informationen und Anleitungen zu Themen der Gesundheit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

II Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzungen

Es können aufgenommen werden:

  1. als ordentliche Mitglieder jede volljährige natürliche Person, die dem Verein für die Bewältigung seiner Aufgaben und die Durchsetzung seiner Ziele geeignet erscheinen,

  2. als fördernde Mitglieder Einzelpersonen, Vereinigungen, Institutionen oder Unternehmen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen,

  3. als Ehrenmitglieder Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§ 4 Aufnahmeverfahren

  1. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand

  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

  3. Die Mitgliedschaft ist wirksam, sobald eine Bewerbung und der entsprechende Aufnahmebeschluss des Vorstandes vorliegt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt und genießen aktives und passives Wahlrecht.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins (vergl. § 9 der Satzung) Anträge zu unterbreiten.

  3. Alle Mitglieder genießen das Recht auf Auskunft in der Mitgliederversammlung.

  4. Jedes Mitglied ist aufgerufen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mitzuarbeiten sowie den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen. Materielle und ideologische Unabhängigkeit hat dabei besonders im Vordergrund zu stehen.

  5. Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, sich am Vereinsgeschehen aktiv zu beteiligen.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

  8. Die Gründungsmitglieder haben beratende Stimme in allen Abteilungen, Ausschüssen und Einrichtungen des Vereins.

§ 6 Beiträge

  1. Über die Mindesthöhe der Jahresbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Als Beiträge dürfen nur Geldleistungen bedungen werden.

  2. Die Beiträge sind jeweils zum Jahresbeginn fällig. Sie sind auch für das Geschäftsjahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft endet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der – jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende – durch formloses Schreiben an die Geschäftsstelle zu erklären ist.

  2. durch Ausschluss.

2.1 Der Ausschluss erfolgt nach genauer Prüfung des Vorstandes und schriftlicher Abmahnung.

2.2 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.

2.3 Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.

2.4 Der Ausschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unter genauer Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

2.5 Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen ein Beschwerderecht innerhalb eines Monats an den Vorstand zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand muss daraufhin innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist endgültig.

2.6 Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

  1. mit dem Tod.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

III. Aufbau und Organisation

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Abteilungen und der fachliche Beirat.

1.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 2 Beisitzern. Einer der Vorsitzenden ist der Schatzmeister

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Der fachliche Beirat unterstützt den Verein durch sein Fachwissen im Bereich der Vereinsziele und gibt Ratschläge zu Struktur und Inhalt der Kurse. Der fachliche Beirat arbeitet ehrenamtlich und wird durch den Vorstand und die Kursleiter jährlich in einer gemeinsamen Versammlung gewählt.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

1.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

1.2 Die Mitglieder sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin schriftlich einzuladen.

1.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Abteilungen

Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Abteilungen bilden. Die Abteilungen werden nach Bedarf vom Vorstand oder der Geschäftsführung gebildet.

§ 12 Wahl und Abwahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes.

  2. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich einzeln zu wählen. Fällt auf zwei Kandidaten/innen für das gleiche Amt der gleiche (höchste) Stimmenanteil, so muss noch einmal unter diesen beiden gewählt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  3. Festlegung der Amtszeiträume.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

  5. Die anwesenden Mitglieder sind bei satzungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig

Die Mitgliederversammlung ist im Zweifel für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind.

§ 13 Beschlüsse und Niederschriften

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Versammlungen der Abteilungen/Gruppen sowie des fachlichen Beirats sind schriftlich abzufassen und von der/dem jeweiligen Leiter/in der Versammlung wie auch von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von der/dem Leiter/in der Sitzung und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

  3. Unterschriebene Kopien aller Niederschriften sind an die Geschäftsstelle zur Kenntnisnahme und Ablage einzureichen. Die Geschäftsführung ist für die Sammlung und Verwaltung dieser Niederschriften zuständig.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben.

  3. Satzungsänderungen redaktioneller Art, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, werden vom Vorstand umgesetzt. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Vor Beschlussfassung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung die Stellungnahme des Vorstandes zu dem Auflösungsantrag bekannt zu geben.

  3. Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.

  4. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen an die Stadt Laatzen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Vereinsrecht

  1. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21-79 des BGB.

  2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein oder werden oder in der Praxis nicht durchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Die Satzung wurde am 9. August 2004 durch die Gründungsmitglieder beschlossen und am 11. September 2004 und 17. Januar 2005 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Form geändert.

Satzung vom 09.08.2004 geändert am 17.02.2010 und 31.03.2014

Neue Satzung vom 20.02.2019